In einem aktuellen Urteil* behauptet das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass Tantramassage unter die Regelungen des ProstSchG fallen soll. Dies wird laut Pressmitteilung des Gerichts primär mit dem Schutz der beteiligten Personen vor Geschlechtskrankheiten begründet.
Eine befreundete Ärztin fragte wieso? Es gibt keinen Schleimhautkontakt in der Tantramassage! Im ProstSchG und den Begründungen**, Kommentaren und Anhörungen im Bundestag taucht Infektionsschutz nur bei der Kondompflicht auf. Tantramassage hat aber mit Kondomen nichts zu tun. Der Kern dieses Gesetzes ist der Schutz von Prostituierten und die ordnungsrechtliche Regelung dieser Branche, aber nicht der Infektionsschutz.
Die Schwarz-Weiß Regelung, nach der Tantramassage nur von staatlich registrierten Prostituierten ausgeführt werden soll, führt zu Nachteilen für sexuell traumatisierte und heilungsbedürftigen Menschen, die nicht so ohne weiteres in die Sex-Branche verwiesen werden sollten.
Auch wenn bei Google unter dem Stichwort “Tantramassage” überwiegend Sexdienstleistungen angeboten werden, ist laut Familienministerium eine Einzelfallprüfung vorgesehene. In meiner Praxis gibt es kein Schutzbedürfnis oder ordnungsrechtlichen Regelungsbedarf für meine psychotherapeutische Heilpraktiker-Praxis. Ob Tantramassage eine Sexdienstleistung ist, oder nicht, darüber kann man streiten. Aber seriöse Tantramassage ist keine “Sexdienstleistung im Sinne des ProstSchG”, weil seriöse Tantramassage nichts mit dem Schutzzweck des ProstSchG zu tun hat. Ich habe über 1 Jahr im “Arbeitskreis Sexarbeit”, der vom Gesundheitsamt Leipzig initiiert wurde, mitgemacht. Mit den Problemen der Sexarbeiter:innen habe und hatte ich nie Kontakt. Eine restriktive Sichtweise auf Tantramassage, wie sie das Verwaltungsgericht Düsseldorf vertritt, würde zur Schließung meiner Praxis führen, obwohl hier überwiegend Frauen mit Heilungsabsicht zur sexualtherapeutischen Beratung und zur Tantramassage kommen. Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber zukünftig, durch ein Sexarbeiter:innen Gesetz, einen differenzierteren Umgang mit der sexuellen Kultur ermöglichen sollte.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Es wird voraussichtlich eine Revison des Urteils geben. In einer Zeit, in der kulturelle und demokratische Gepflogenheiten allgemein durch Infektionsschutz unter die Räder kommen, sollten wir darauf achten, nicht diesem Zeitgeist zu folgen. Der Tantramassageverband tritt dafür ein, dass seriöse Tantramassage auch weiterhin nicht unter die restriktiven Bestimmungen des ProstSchG fallen wird. Es bleibt zu hoffen.
* Siehe Az.: 29 K 8461/18 vom 17.11.21
**siehe Bundestagsdrucksache 18/8556