Die Frage, ob “Tantramassage” unter das neue sogenannte “ProstituiertenSchutzGesetz” (ProstSchG) fällt, also ordnungsrechtlich als Prostitution anzusehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Von der reinen Häufigkeit der Suchmaschinentreffer wird unter diesem Stichwort sicher eine Sexdienstleistung beworben, die unter das ProstSchG fallen dürfte.
Seriöse Tantramassage, die mit spiritueller Ausrichtung der Erbringenden verbunden ist und nicht das “happy End” zum Ziel hat, gehört nicht unter dieses Gesetzt.
Ganz merkwürdig wird die Haltung des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig, welche mit Schreiben vom 13.2.25 die Ansicht vertritt, dass “sämtliche sexualtherapeutischen Tätigkeiten als sexuelle Handlungen eingestuft” werden. In gewisser Weise stimme ich dem zu. Als Sexualtherapeut und Tantralehrer ist ein Großteil meiner Handlungen darauf ausgerichtet Menschen in ihrer Sexualität und sexuellen Selbstbestimmung zu unterstützten. Aber das Ordnungsamt macht aus jeder professionellen sexuellen Handlung “Prostitution”. Das ist natürlich Unsinn, aber der Unsinn hat Methode.
In der juristischen Auseinandersetzung geht es um die (meiner Meinung nach) falsche Sichtweise, dass das ProstSchG keine Schwerpunktbetrachtung vorsehen würde. Diese Frage klären wir jetzt vor dem Verwaltungsgericht.
Inhaltlich: Die Ansicht des Ordnungsamtes, dass „sämtliche sexualtherapeutischen Tätigkeiten als sexuelle Handlungen eingestuft” werden und damit Prostitution sind, ist eine konsequente Schlussfolgerung aus der Fehlenden Schwerpunktbetrachtung. Das bedeutet aber eine Haltung des Ordnungsamtes „wer sexuelle Probleme hat, soll zu Prostituierten gehen“. Ich finde, das diese peinliche Entgleisung zu einer Entschuldigung gegenüber den Opfern sexualisierter Gewalt führen sollte.
Denn Frau Tisys von der Landesdirektion hat es sich (zu) einfach gemacht. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.1.25 kommt sie Angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung zu Tantramassage und unklaren Definition, was unter “sexuelle Dienstleistung” zu verstehen ist, zu dem Schluss, sich auf die Legalsdefinition des §2(2) des ProstSchG zurück zu ziehen.
Unter die “Legaldefinition” fallen viele Tätigkeiten:
Beispiel-0) Wenn der Pfarrer das frisch getraute Paar auffordert: “Ihr dürft euch jetzt küssen” sind das sexuelle Handlungen gegen Entgeld vor einer unmittelbar anwesenden Person. Damit ist erfüllt eine kirchliche Trauung die Legaldefinition des §2(2) ProstSchG, wenn der Kuss mehr als ein Wangenkuss ist.
Beispiel-1) Wenn ein Ehepar sich nach erfolgreicher Intervention einer Paarberatung innig Küssen sollte, ist die Legaldefinition von §2(2) des ProstSchG erfüllt. (sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt). Ich gehe davon aus, dass ein Zungenkuss mit “Schleimhaut-zu-Schleimhaut-Kontakt” vom Amt als sexuelle Handlung eingestuft würde. Bei der Tantramassage gibt es keinen Schleimhaut-Kontakt (und damit auch keine sonderlichen Infektionsrisiken, was ein wesentlicher Grund für das ProstSchG sein soll.)
Beispiel-2) Gerade aus dem letzten Jahr ist mir eine Klientin noch sehr präsent in Erinnerung, die von ihrer Psychotherapeutin zur Tantramassage verwiesen wurde. Bei den ersten Berührungen kamen drastische Themen hoch und emotional ernstgemeinte Fragen, “ob ich mir nicht die Finger schmutzig machen würde?” Nach Jahrelanger Gesprächstherapie brauchte es noch viele Sitzungen der Tantramassage, die negativen Glaubenssätze ihrer narzistischen Mutter nicht nur gedanklich, sondern auch körperlich zu überwinden. In 15 Sitzungen waren auch 3 mal genitale Berührung dabei, die in diesem Kontext aber therapeutisch nicht hätten fehlen dürfen. Ihr Wunsch, eine Partnerschaft eingehen zu können, war ihr mit ihrem Körperbild nicht möglich. Ich könnte die Klientin, bzw. die Psychotherapeutin noch mal fragen, ob sie den Wert meiner Arbeit vor Gericht bestätigen können.
Beispiel-4) Eine andere Frau, die nach Missbrauchserfahrung aus ihrer Kindheit und akuter Bulemie mit der Überlegung spielte, durch Sexarbeit ihre Ausbildung zu finanzieren, konnte mit Tantramassge, die vom Fonds sexueller Mißbrauch finanziert wurde, in ihrer ganzheitlichen Selbstannahme unterstützt werden. Inzwischen hat sie ihre Ausbildung auch ohne Sexarbeit abgeschlossen. Ich bezweifele, ob es eine gute Idee gewesen wäre, diese Frau in ihrer Notlage zu professionellen Prostituierten zu schicken.
Beispiel-3) Ein Paar, seit 7 Jahren zusammen, er mit ED (erektile Dysfunktion), sie mit einer leichten Dyspareunie. Also eine Kombination, die partnerschaftliche Sexualität erschwert. Typisch für die Körperpsychotherapeutische Arbeit konnten wir beobachten, dass erst in der konkreten Berührung des Körpers die wirklichen Themen bearbeitet werden. Sowohl für die ED, als auch für Dyspareunie sind die achtsamen, langsamen, absichtslosen Berührungen der Tantramasse das sexualtherapeutische Mittel der Wahl. Vermutlich wären amtlich registrierte Prostituiert nicht die richtige Adresse gewesen, bzw. nicht akzeptiert worden.
Beipiel-4) Eine Ärztin für Psychosomatik, hat sich für die Tantramassage als fachliche Fortbildung interessiert und in diesem Kontext selbst Tantramassage in Anspruch genommen (wie es in der psychotherapeutischen Selbsterfahrung üblich ist). Sie hat dabei wichtige Prozesse der Selbsterfahrung gemacht und mir im Nachhinein die Rückmeldung gegeben, dass die Tantramassage-Ausbildung ihr in ihrem Umgang mit ihren Klienten mehr Selbstvertrauen gebracht hat. Wenn sie für die Tantramassage zu staatlich registrierten Prostituierten hätte gehen sollen, wären die therapeutischen Selbsterfahrungsprozesse vermutlich deutlich eingeschränkt abgelaufen.
Diese Beispiele können zeigen, dass die Legaldefinition zu weit geht. Juristisch Fehlerhaft ist daher die Sichtweise der Landesdirektion, dass es keiner Schwerpunktbetrachtung und keines Schwellenwertes bedarf (Seite 7). Die Landesdirektion drückt sich durch ihre Maximalposition um die dringend notwendige Abwägung der verschiedenen Schutzbedürfnisse. Die Ansicht des Ordnungsamtes würde lauten: “Wer sexuelle Probleme hat, soll zu amtlich registrierten Prostituierten gehen“. Als Bürger dieser Stadt schäme ich mich für solchen reaktionären Unsinn.
Ausschließlich die „Legaldefinition“ des ProstSchG heran zu ziehen, wird der Sache nicht gerecht. Schon gar nicht angesichts der Feststellung der Landesdirektion (auf Seite 8, Widerspruchsbescheid) „Eine gefestigte Rechtsprechung, was unter einer ‘sexuellen Dienstleistung’ zu verstehen ist, existiert, soweit ersichtlich, nicht.“
Vor den ausufernden Begriffsbestimmungen des §2 wurde schon im Vorfeld der Entstehung des Gesetzes von fachkundiger Seite gewarnt (siehe “Anhörung zum ProstSchG vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ihrer 64. Sitzung am 6.6.2016, Seite 130, Frau Claudia Zimmermann-Schwartz (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen)). “Dies betrifft zunächst die vorgesehene Legaldefinition von Prostitution, die deutlich zu weit ist und in der Praxis erhebliche Abgrenzungs- wie Vollzugsprobleme mit sich bringen muss.”
Die im Strafrecht übliche bestimmung sexueller Handlungen auf der Grundlage “ausschließlich objektiver Kriterien“, also dem “äußeren Erscheinungsbild” bei der Beobachtung durch eine mit sexuellen Vorgängen vertrauten Person, geht leider am Thema Tantra vorbei. Bei einer Wahrheitsfindung durch: „Wenn die Handlungen in einem Stummfilm gezeigt würden, zu welchem Schluss würde der Betrachter kommen?“ würden Beobachter die mit tantrische oder therapeutischen Vorgängen vertraut sind, zu anderen Schlussfolgerungen kommen, als einfach “mit sexuellen Vorgängen vertraute Personen”. Ähnlich, wie die akustische Unterscheidung zwischen “gutem Sex” und “häuslicher Gewalt” nicht immer leicht ist. Tantrische Sexualität unterscheidet sich erheblich von der genital- und orgasmusfixierten Sexualität, wie sie gesellschaftlich weit verbreitet ist, und vom Ordnungsamt auch fälschlich als “befriedigende” Sexualität bezeichnet wurde. Im Tantra ist “befriedigende Sexualität” eben mehr als Orgasmus- und Genitalfixiert. Überhaupt bezweifele ich, dass die Wahrheitsfindung aus dem Strafrecht geeignet ist, einvernehmliche, tantrische und therapeutische Zusammenhänge richtig darzustellen.
In diesem begrifflichen Wirrwar erfindet das Ordnungsamt etwas, “das sich typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt”. Eine wachsweiche Formulierung, die nirgends im ProstSchG ihre Stütze findet. Das Geschlecht ist eher eine soziale Konstruktion. Und “Stimulation” bedeutet laut Duden Ankurbelung, Erhöhung, Stärkung, Steigerung – womit nichts über die konkrete Tätigkeit gesagt wird. Ein erotischer Tanz ist für mich eine typische geschlechtliche Stimulation. Ich habe als Sexualtherapeut verständnis, wenn es Menschen schwer fällt beim Thema Sex die richtigen Worte zu finden. Das führt oft genug zu Leid, darf aber nicht zu staatlicher Repression führen und zu lasten der Bürger gehen. Wenn das Ordnungsamt “genitale Berührung” meint, warum sagt es dass dann nicht? Was ist, wenn bei der genitalen Berührung (z.B. in einer Tantramassage) gar keine genitale Erregung auftritt? Was ist, wenn bei der Massage des Ohrläpchen eine Errektion entsteht? Ich verstehe, dass das Ordnungsamt angesichts der unklaren Begrifflichkeiten diffus bleibt. Als ausgebildeten Sexualtherapeuten könnte das Amt mir auch einfach vertrauen, dass ich missbräuchliche sexuelle Handlungen erkennen kann.
In meinem früheren Leben hatte ich einige seltene Kontakte zu Frauen, die aus der Sexarbeit zu Tantra gekommen waren und dort die demütigenden Erfahrungen der Prostitution überwinden konnten und zu sexueller Selbstbestimmung fanden. Auf Einladung des Gesundheitsamtes Leipzig im Rahmen der Einführung des ProstSchG bin ich dann auch mit “echten” Prostituierten in Kontakt gekommen und konnte aus den geschilderten dramatischen Verhältnissen nachvollziehen, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hat. Ich kann als Sexualtherapeut und Tantralehrer praktisch ganz gut einschätzen wann “Prostitution” oder missbräuchliche sexuelle Verbindungen vorliegen und Schutz und Hilfe angesagt ist. Dafür arbeite ich. Meine Tätigkeit könnte das Ansinnen des Gesetzgebers sinnvoll ergänzen und Kooperation wäre möglich.
Juristisch wäre in meinem Fall vielleicht eine teleologische Interpretation des ProstSchG angeraten. Welcher Zweck soll mit diesem Gesetzt verfolgt werden? Welcher “Schutz von in der Prostitution tätigen Personen” wird durch die Schließung meiner sexualtherapeutischen Praxis verbessert? Wie wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbessert?
Weiter wiederholt das Ordnungsamt (auch nach meiner Richtigstellung) die falsche Behauptung, dass „nur 50% der Kunden keinen Höhepunkt erleben“. Richtig ist, dass von ca. 2500 Tantramassagen in meinen Räumen (seit 2018, die meisten davon im Seminarkontext), maximal 10% überhaupt eine Genitalberührung beinhalten. Ob Frauen dabei einen Höhepunkt erleben, wird nicht erfasst. Bei den Männern wird von einer Ejakulation abgeraten, was die meisten beherzigen. Wenn doch mal ein feuchter Orgasmus passiert, gibt es aber keine Verurteilung. Zu meinen persönlichen professionellen Tantramassagen, die ich therapeutisch oder ergänzend zu den Seminaren angeboten habe, kommen überwiegend Frauen. Von den wenigen Männern hatten (nach meinen Aufzeichnungen in 3 Jahren) zwei oder drei einen unbeabsichtigten Orgasmus. Daraus 50% zu machen entspricht einer systematischer Verdrehung der Tatsachen durch das Ordnungsamt.
Die unterstellt Nachahmungswirkung ist nicht ersichtlich. Sowohl die Landesdirektion, als auch das Ordnungsamt berufen sich auf ein Urteil des Berliner VG (Az 4L460/22) bei dem Tantramassage angeboten wurde, ohne TMV-Mitgliedschaft und HP-Erlaubnis. Allein diese beide Kriterien sind geeignet, die Problem, die mit dem ProstSchG geregelt werden sollen zu vermeiden. Alle weitere Urteile beziehen sich auf hauptberufliche Tantramassage, wo bei mir Tantramassage nur eine geringfügige Nebentätigkeit meiner Therapie- bzw. Lehrtätigkeit darstellt. Und wenn eine Nachahmungswirkung doch eintreten sollte? Dann würden mehr Menschen Yoga machen, Meditieren, achtsame Sinnlichkeit entwickeln, Massage erlernen, spirituelle Sexualität leben, … Was wäre schlimm daran?
Geradezu persönlich beleidigend find ich den Verweis auf “rechtstreue Bürger“. Ich habe versucht, mich als Teil einer demokratischen Gesellschaft als rechtstreuer Bürger zu verhalten und bin mit meinen Fragen naiv zum Amt gegangen. Den Spruch aus feudalen Zeiten “Gehe nicht zum Hofe, wenn du nicht gerufen wirst” habe ich leider nicht beherzigt. Das Gebaren des Ordnungsamtes legt aber nahe, dass ein feudales, obrigkeitshöriges Verhalten der Bürger erwartet wird. Beim Gesundheitsamt war noch genug Expertise zum Thema Tantra für vernünftige Gespräche vorhanden. Beim Ordnungsamt ist die Haltung zu diesem Thema durch jegliche Sachkenntnis ungetrübt.
Wenn doch? Wenn sich die Meinung des Ordnungsamtes durchsetzen würde, dann:
- sollen Menschen mit sexuellen Problemen zu amtlich registrierten Prostituierten gehen
- müssten in der therapeutischen Praxis immer deutlich auf eine Kondompflicht gemäß §32 ProstSchG hingewiesen werden, obwohl überhaupt keine sexuelle Vereinigung vorgesehen ist. Solche Schilder können aber traumatisierte Menschen belasten
- müsste in der therapeutischen Praxis jederzeit damit gerechnet werden dass unangekündigte Kontrollen gemäß §29 ProstSchG in die Sitzungen hinein platzen, was zu Retraumatisierungen führen kann
- würden therapiebedürftige Menschen von Amtswegen ins Rotlichtmilieu geschickt, da die wenigsten ausgebildeten Therapeuten sich den diskriminierenden Regeln des ProstSchG unterwerfen würden und ihr Angebot dann lieber einstellen.
- Die Haltung des Ordnungsamtes ist Frauenfeindlich. Nach Jahrhunderten der patriachalen Unterdrückung der Lust der Frau, sollen aus Sicht des Ordnungsamtes die Frauen, die diesem Muster nicht mehr folgen wollen, mit ihren Bedürfnissen ins Gewerbegebiet gehen. Wenn Frauen sexuelle Dienstleistungen nutzen möchte, folgen Sie in der Regel aber anderen Mustern als Männer. Die Schließung der tantrischen Praxis unter Bezug auf die Sperregbietsverordnung benachteiligt Frauen.
Beziehungen?
Auf einer Skala von Charakteren zwischen “Sachorientiert” und “Beziehungsorientiert” gehöre ich eher zu ersteren. Für beziehungsorientierte Menschen ist der Umgang mit mir manchmal gewöhnunsbedürftig. Das ist mir Bewußt. Ebenso die Tatsache, dass in jeder Kommunikation die beiden Ebenen hineinspielen. Ab hier wird es jetzt persönlich.
Meine Beziehung zum Ordnungsamt, ist nicht so, wie es in einer demokratischen Gesellschaft sein sollte. In meinen sonstigen Behördenkontakten konnte ich mit Mitarbeitern über die anliegende Themen sprechen. Beim Ordnungsamt nicht. Es kam nach 6 Jahren und vielen Briefen endlich ein Gespräch zu stande, für das sich die Mitarbeiterin nicht vorbereitet hatte, keine meiner Fragen beantwortete wurde, und mir ständig mit einem Berliner VG-Urteil kam, welches auf meiner Situation überhaupt nicht anwendbar war. Im Nachhinein wurden aus diesem Gespräch völlig verdrehte Inhalte im nächsten Bescheid gegen mich verwendet. Das Ordnungsamt bestätigt auf unrühmliche Weise den Spruch “Mit Huren spricht man nicht, nur über sie”.
Auf meiner Webseite steht z.B. ausdrücklich, dass ein Happy-End nicht erwünscht ist, aber das Ordnungsamt macht aus der Bemerkung, dass Männer für einen Orgasmus nicht bestraft werden gleich wieder das Gegenteil.
Mein persönliches Erleben mit den “Ordnungshütern” ist leider geprägt von Gewalt-Erlebnissen.
- Mit 14 Jahren musste ich erleben, wie im Eingang von Burgerking in Hamburg Ordnungshüter wahllos auf Anti-Shah-Demonstranten und andere Passanten mit ihren Knüppeln einschlugen.
- Mit 19 Jahren wurde ich von mehreren Ordnungshütern nach einer Demonstration gegen die Springer-Presse in den Keller einer Revierwache verschlept und dort bis zur Bewußtlosikeit zusammengeschlagen.
- Zwischendurch erlebte ich in Gorleben beim gewaltfreien Widerstand, wie Ordnungshüter mit bissigen Hunden einen Menschen, der 5 m neben mir lief, schwer verletzten, viele Hundert Meter von irgendeinem sicherheitsrelevanten Bereich entfernt, mitten auf freiem Feld.
- 2023 wurde meine Mitbewohnerin auf einer Demo von Ordnungshütern durch Knüppelschläge auf den Kopf krankenhausreif geschlagen, wärend sie auf dem Boden auf dem Bauch lag.
Diese Erfahrungen sind persönlich und nicht vom Hörensagen. Jede Einzelheit mit Ort und Namen belegbar, wärend ich persönlich immer Gewaltfrei geblieben bin. Vor diesem Hintergrund ist meine Reaktion auf den Besuch des Ordnungsamtes in meiner Praxis, zwar nicht rühmlich, aber vielleicht verständlich. Therapeutisch würde ich mir attestieren, dass ein altes Trauma getriggert wurde und ich im “Panik-Modus” auf diesen Besuch von “Ordnungshütern” reagiert habe. Wenn Frau Mahler schreibt, dass sie ein “Gespräch” suchen wollte, hätte sie einen Termin mit mir vereinbaren können. Klar war, dass sie die absurde, sexualfeindliche Position des Ordnungsamtes durchsetzen wollte. Kann mir jemand erklären, wie Mensch gegenüber solchen Institutionen und ihren Mitarbeitenden eine vernünftige Beziehungsebene herstellen soll?
Zusammenfassung
Das neue ProstSchG entpuppt sich als orwelsches Neusprech-Monster und entfaltet eine zerstörerische Wirkung in der tantrischen Szene. Ob diese Wirkung beabsichtigt oder “Kollateralschaden” ist, bleibt im Ungewissen.
Viele Tantramasseurinnen ziehen sich zurück oder nennen ihre Arbeit anders, womit der spirituelle Bezug verloren geht. Tantramassage wird ordnungsrechtlich drangsaliert, während die schutzbedürftigen osteuropäischen jungen Frauen von diesem Gesetz nicht erreicht werden. Die Stellungnamen des Ordnungsamtes sind bezüglich Tantra von jeglicher Sachkenntnis ungetrübt.
Im Endeffekt führt das ProstSchG dazu, das Sexarbeit für kapitalkräftige Konzerne interessant wird, aber diejenigen, die Sexarbeit vielleicht noch mit Lust und Liebe machen, verdrängt werden.
Ich persönlich gehöre nicht zur Zielgruppe des ProstSchG und ich wehre mich gegen Diskriminierung.
Wer sich für das Thema im Detail Interessiert, findet vielleicht meinen Schriftwechsel mit dem Bundesministerium für Familie …BMFSFJ, dem Sächsischen Staatsministerium, dem Ordnungsamt und weiteren Stellen interessant:
- Referenten-Entwurf des ProstSchG vom Mai 2016, Bundestagsdrucksache_18/8556
- Wortprotokoll des Bundestags-Ausschuss für Familie vom Juni 2016. (dieses ist leider nicht mehr auf dem Bundestags-Server zu finden, wurde mir aber noch mal zugesand)
- Das ProstSchG
- Brief an die Stadt vom Februar bzw. Juni 2017
- Brief an den Bundestagsausschuss vom 10.1.2018.
- Antwort des BMFSFJ auf meine Fragen vom 12.3.2018
- Rückfrage (unbeantwortet) an das BMFSFJ vom 6.3.2019
- Brief an das Sächsische Staatsministierum bezüglich Ausführungsgesetz vom April 2018
- Brief an das Ordnungsamt Leipzig, abschließende Stellungnahme vom 20.5.2019.
- befreiende Antwort des Ordnungsamt Leipzig, die per Mail am 4.10.2019 bestätigt, das meine Tätigkeit incl. Tantramassage nicht unter das ProstSchG fällt.
- Im Oktober 2020 bekomme ich unter Bezug auf die Corona-Schutzverordnung eine Zwangsgeldandrohung mich jetzt doch als Prostituierter anzumelden.
- Mein Widerspruch dagegen vom Nov 2020 fasst alle Argumente zusammen.
- Im Rahmen der Corona-Krise gehen die Auseinandersetzungen auch 2021 weiter, z.B. Düsseldorf.
- 2024 versuche ich in Aufarbeitung der Corona-Zeit einen Brief an den Oberbürgermeister; mit dem Ergebnis eines Gespräches beim Ordnungsamt, wo meine Stellungname gründlich verdreht wieder gegeben wird und zu einem erneuten Bescheid nebst Widerspruch und Widerspruchsbescheid der Landesdirektion führt.
- Als nächtes kommt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Aber das Ordnungsamt ließ es sich nicht nehmen, mit Schreiben vom 13.2.2025 zu erklären: ‘… Demnach werden sämtliche sexualtherapeutischen Tätigkeiten als sexuelle Handlungen eingestuft …’ und werden von der Stadt als Prostitution bewertet. Bis dieser Unsinn gerichtlich geklärt ist, müssen hilfsbedürftige Menschen mit sexuellen Problemen aus der Sicht der Stadt zu Prostituierten gehen. Ich prostituiere mich nicht für das Ordnungsamt. Für Beratung und Fragen stehe ich aber zur Verfügung.
- … bis bald
Das Veraltungsgericht Gelsenkirchen urteilt (in einer Baurechtlichen Frage bezüglich des ProstSchG (Az.: 5 K 4649/18):
“Die Definition einer sexuellen Dienstleistung im Prostitutionsschutzgesetz ist nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. Nr. 18/8556, S. 58) bewusst sehr weit gefasst, um alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßiger Organisation zu erfassen. Dies hängt allerdings mit dem maßgeblichen Schutzzeck des Gesetzes zusammen, nämlich die (sexuelle) Selbstbestimmung von Menschen in der Prostitution möglichst umfassend zu schützen (BT-Drs. Nr. 18/8556, S. 33).
Das Gesetz verfolgt damit einen deutlich anderen Schutzzweck als die baurechtliche Einordnung von …. und kann daher nicht als einziges Kriterium für die baurechtliche Einordnung herangezogen werden.”
… weiteres auf Anfrage