Tantramassage und das “ProstSchG”

Die Frage, ob “Tantramassage” unter das neue sogenannte “ProstituiertenSchutzGesetz” (ProstSchG) fällt, also ordnungsrechtlich als Prostitution anzusehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Von der reinen Häufigkeit der Suchmaschinentreffer wird unter diesem Stichwort sicher eine Sexdienstleistung beworben, die unter das ProstSchG gehört.

Seriöse Tantramassage, die mit spiritueller Ausrichtung der Erbringenden verbunden ist und nicht das “happy End” zum Ziel hat, gehört nicht unter dieses Gesetzt.

Das neue Gesetz entpuppt sich als orwelsches NeuSprech-Monster und entfaltet eine zerstörerische Wirkung in der Szene. Ob diese Wirkung beabsichtigt oder “Kollateralschaden” ist, bleibt im Ungewissen. Der Gesetzgeber redet nicht mit uns.

Viele Tantramasseurinnen ziehen sich zurück. Tantramassage wird mit kostenpflichtiger Zwangsberatung drangsaliert, während die schutzbedürftigen osteuropäischen jungen Frauen von diesem Gesetz nicht erreicht werden. Sachverständige in der Entstehungsgeschichte des ProstSchG wurden oft ignoriert. Gerne würde man die politisch Verantwortlichen dafür in einer konservativen CSU suchen (um politische Klischees zu bedienen), aber das BMFSFJ wird seit Jahren von der SPD geführt.

Im Endeffekt führt das Gesetz dazu, das Sexarbeit für kapitalkräftige Konzerne interessant wird, aber diejenigen, die Sexarbeit vielleicht noch mit Lust und Liebe machen, verdrängt werden.

Ich persönlich gehöre nicht zur Zielgruppe des ProstSchG und ich wehre mich gegen Zwangsberatung und Diskriminierung.

Wer sich für das Thema im Detail Interessiert, findet vielleicht meinen Schriftwechsel mit dem Bundesministerium für Familie …BMFSFJ, dem Sächsischen Staatsministerium, dem Ordnungsamt und weiteren Stellen interessant:

Das Veraltungsgericht Gelsenkirchen urteilt (in einer Baurechtlichen Frage bezüglich des ProstSchG (Az.: 5 K 4649/18):
“Die Definition einer sexuellen Dienstleistung im Prostitutionsschutzgesetz ist nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. Nr. 18/8556, S. 58) bewusst sehr weit gefasst, um alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßiger Organisation zu erfassen. Dies hängt allerdings mit dem maßgeblichen Schutzzeck des Gesetzes zusammen, nämlich die (sexuelle) Selbstbestimmung von Menschen in der Prostitution möglichst umfassend zu schützen (BT-Drs. Nr. 18/8556, S. 33).
Das Gesetz verfolgt damit einen deutlich anderen Schutzzweck als die baurechtliche Einordnung von …. und kann daher nicht als einziges Kriterium für die baurechtliche Einordnung herangezogen werden.”

… weiteres auf Anfrage