Tantramassage und das „ProstSchG“

Worum geht es?

Es geht um die Frage, ob „Tantramassage“ im allgemeinen unter das neue sogenannte „ProstituiertenSchutzGesetz“ (ProstSchG) fällt, also ordnungsrechtlich als Prostitution anzusehen ist. Und um die Frage, ob meine Praxis für tantrische Sexualtherapei im Speziellen dazu gehören sollte. Das VG Leipzig hat ein Urteil gefällt. Jetzt bleibt abzuwarten, wie das Gericht begründet, dass Sexualtherapie Prostitution sei und warum sie zum Schutze der Jugend verboten werden soll.

Die allgemeine Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Von der reinen Häufigkeit der Suchmaschinentreffer wird unter diesem Stichwort sicher eine Sexdienstleistung beworben, die unter das ProstSchG fallen dürfte. Für meine Praxis bin ich ziemlich Sicher, dass die Diskriminierung der Opfer sexualisierter Gewalt in der Form, dass ihnen Therapie bei mir durch das Ordnungsamt verweigert wird, illegal ist. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht lässt allerdings auf sich warten.

Seriöse Tantramassage, welche schwerpunktmäßig die mit spiritueller und ggf. je nach Qualifikation auch therapeutischer Ausrichtung der Erbringenden verbunden ist und insofern nicht das „Happy End“ zum Ziel hat, gehört meines Erachtens nicht unter dieses Gesetz.

Bis Corona war alles legal. Dann durfte ich nur noch therapeutische Tantramassage anbieten (Im Rahmen der Corona-Wirren war das Verbot von Wellness-Tantramassagen nachvollziehbar). 3 Jahre nach Corona habe ich über den Bürgermeister angefragt, ob ich wieder Tantramassage ohne ausdrücklich therapeutische Absicht anbieten dürfte, da die Rechtsgrundlage des Verbot inzwischen Geschichte war und einige Menschen sich von „Therapiebedürftigkeit“ ihrer Sexualität abschrecken lassen. Daraufhin hat das Ordnungsamt auch therapeutischen Massagen verboten ( “sämtliche sexualtherapeutische Tätigkeiten sind … Prostitution”). Als Sexualtherapeut und Tantralehrer ist ein Großteil meiner Handlungen darauf ausgerichtet Menschen in ihrer Sexualität und sexuellen Selbstbestimmung zu unterstützten. Ja, ich mache Sexarbeit, aber ich prostituiere mich nicht für das Ordnungsamt. (Siehe LVZ Do 4.9.25)

Schwerpunktbetrachtung

In der juristischen Auseinandersetzung geht es um die (meiner Meinung nach) falsche Sichtweise, dass das ProstSchG keine Schwerpunktbetrachtung vorsehen würde. Diese Frage klären wir jetzt vor dem Verwaltungsgericht.

Inhaltlich: Die Ansicht des Ordnungsamtes, dass Sexualtherapie Prostitution sei, ist eine konsequente Schlussfolgerung aus der Fehlenden Schwerpunktbetrachtung.

Denn die Landesdirektion hat es sich (zu) einfach gemacht. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.1.25 kommt sie Angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung zu Tantramassage und unklaren Definition, was unter „sexuelle Dienstleistung“ zu verstehen ist, zu dem Schluss, sich auf die Legaldefinition des §2(2) des ProstSchG zurück zu ziehen.

Unter die „Legaldefinition“ würden viele Tätigkeiten fallen:

Beispiel-0) Wenn der Pfarrer das frisch getraute Paar auffordert: „Ihr dürft euch jetzt küssen“ sind das sexuelle Handlungen gegen Entgeld vor einer unmittelbar anwesenden Person. Damit erfüllt eine kirchliche Trauung die Legaldefinition des §2(2) ProstSchG, wenn der Kuss mehr als ein Wangenkuss sein sollte.

Beispiel-1) analog wäre es bei einer Paarberatung, wenn das Paar nach bzw. im Rahmen einer Intervention vom Therapeuten zum Kuss motiviert wird. (Dabei gehe ich davon aus, dass ein Kuss mit „Schleimhaut-zu-Schleimhaut-Kontakt“ vom Amt als sexuelle Handlung eingestuft würde. Bei der Tantramassage gibt es keinen Schleimhaut-Kontakt und damit auch keine sonderlichen Infektionsrisiken -was ein wesentlicher Grund für das ProstSchG sein soll.)

Beispiel-2) Gerade aus dem letzten Jahr ist mir eine Klientin noch sehr präsent in Erinnerung, die von ihrer Psychotherapeutin zur Tantramassage verwiesen wurde. Bei den ersten Berührungen am Bauch kamen drastische Themen hoch und emotional ernstgemeinte Fragen, „ob ich mir nicht die Finger schmutzig machen würde?“ Nach Jahrelanger Gesprächstherapie brauchte es noch viele Sitzungen der Tantramassage, die negativen Glaubenssätze ihrer narzistischen Mutter nicht nur gedanklich, sondern auch körperlich zu überwinden. Der Wunsch der Klientin, eine Partnerschaft eingehen zu können, war ihr mit ihrem Körperbild nicht möglich. Die Behandlung war mit der Psychotherpeutin abgeklärt. Die Psychotherapeutin kann den Wert meiner Arbeit bestätigen, möchte aber nicht vor Gericht damit.

Beispiel-3) Ein Paar, seit 7 Jahren zusammen, er mit ED (erektile Dysfunktion), sie mit einer leichten Dyspareunie. Also eine Kombination, die partnerschaftliche Sexualität erschwert. Typisch für die körperpsychotherapeutische Arbeit konnten wir beobachten, dass erst in der konkreten Berührung des Körpers die wirklichen Themen bearbeitet werden. Sowohl für die ED, als auch für Dyspareunie sind die achtsamen, langsamen, absichtslosen Berührungen der Tantramassage das sexualtherapeutische Mittel der Wahl. Vermutlich wäre der Gang ins Gewerbegebiet nicht akzeptiert worden.

Beispiel-4) Eine Frau, die nach Missbrauchserfahrung aus ihrer Kindheit und akuter Bulimie mit der Überlegung spielte, durch Prostitution ihre Ausbildung zu finanzieren, konnte mittels Tantramassage, welche vom „Fonds sexueller Missbrauch“ finanziert wurde, in ihrer ganzheitlichen Selbstannahme unterstützt und davon abgehalten werden. Inzwischen hat sie ihre Ausbildung auch ohne Prostitution abgeschlossen. Es ist zu bezweifeln, ob es eine gute Idee gewesen wäre, gerade diese Frau in ihrer Notlage in Kontakt mit professioneller Prostitution zu bringen.

Beispiel-5) Eine Ärztin für Psychosomatik, hat sich für die Tantramassage als fachliche Fortbildung interessiert und in diesem Kontext selbst Tantramassage in Anspruch genommen (wie es in der psychotherapeutischen Selbsterfahrung üblich ist). Sie hat dabei wichtige Prozesse der Selbsterfahrung gemacht und mir im Nachhinein die Rückmeldung gegeben, dass die Tantramassage-Ausbildung ihr in ihrem Umgang mit ihren Klienten mehr Selbstvertrauen gebracht hat.

Diese Beispiele können zeigen, dass die Legaldefinition zu weit geht. Juristisch Fehlerhaft ist daher die Sichtweise der Landesdirektion, dass es keiner Schwerpunktbetrachtung und keines Schwellenwertes bedarf (Seite 7). Die Landesdirektion drückt sich durch ihre Maximalposition um die dringend notwendige Abwägung der verschiedenen Schutzbedürfnisse. Diese Haltung würde im Umkehrschluss bedeuten: „Wer sexuelle Probleme hat, soll zu amtlich registrierten Prostituierten gehen„. Das war im vorletzten Jahrhunder üblich. Die Schließung der therapeutischen Praxis geht zu Lasten der Opfer sexualisierter Gewalt und der Therapiebedürftigen.

Vor den ausufernden Begriffsbestimmungen des §2 wurde schon im Vorfeld der Entstehung des Gesetzes von fachkundiger Seite gewarnt (siehe „Anhörung zum ProstSchG vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ihrer 64. Sitzung am 6.6.2016, Seite 130, Frau Claudia Zimmermann-Schwartz (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen)). „Dies betrifft zunächst die vorgesehene Legaldefinition von Prostitution, die deutlich zu weit ist und in der Praxis erhebliche Abgrenzungs- wie Vollzugsprobleme mit sich bringen muss.“

Im Gesetzeskommentar zum ProstSchG von Herrn Büttner heißt es beispielsweise (BoorbergVerlag 2017, S.29): « Mindestens die im Sprachgebrauch für „Prostituierte“ verwendeten Synonyme wie „Hure“, „Nutte“ etc. sind nicht ohne Grund geeignet, Menschen zu beleidigen. Ist die Bewertung einer Tätigkeit als Prostituierte daher aus tatsächlichen Gründen strittig, dürfte es unter Beachtung des Ermessensrahmens und des in mutmaßlichen Verstoßfällen zur Anwendung kommenden Opportunitätsprinzips stets geboten sein, in Zweifelsfällen behördliche Maßnahmen sinnvoller Weise darauf abzustellen,
– ob entweder in der Person … ein Schutzbedürfnis … bestehen könnte oder
– ob … ein unerlaubtes Prostitutionsgewerbe betrieben wird.
Andernfalls ist eine Befassung mit der Sache regelmäßig nicht geboten. »

Ähnlich sieht es das Amtsgericht Stuttgart ( Az 4 Owi 25 Js 111521/19). „Wird an die Definition der sexuellen Dienstleistung – wie hier – die Sanktion eines Bußgeldes geknüpft, ist wie allgemein im materiellen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. In jedem Fall darf dabei der Gesetzeszweck nicht aus den Augen verloren werden.“

Aus der Stadt Essen gibt es keine Gerichtsurteile, da das dortige Ordnungsamt von vornherein seriöse Tantramassage nicht mit dem ProstSchG belastet.

Die Behauptung, dass das ProstSchG keine Schwerpunktbetrachtung vorsehen würde ist auch dahingehend Falsch, da sich das ProstSchG bei der Begriffsbildung auf das Strafrecht bezieht, wo in §184h steht:  Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.

Die Antwort auf die Frage, ab welchem Schwellenwert die “Erheblichkeit” überschritten wird, ist eine Andere, beim der Schutz von „in der Prostitution tätigen Personen“ als beim Schutz von Opfern vor sexuellen Übergriffen ( → Primäre Funktion des Strafrecht). Also: Selbst wenn Handlungen vorkommen, die allgemein als sexuell bezeichnet werden, bleibt die die Frage, ab welchem Schwellenwert der Schutz von „in der Prostitution tätigen Personen“ (bzw. die Gefahr von Nachahmung) überwiegt gegenüber allgemeinen Rechten, z.B. der Therapiefreiheit, Bildung oder Berufsfreiheit. Begrifflich etwas widersprüchlich, sind sie dann definitorisch nach  §184h keine sexuellen Handlungen im juristischen Sinne. Sex ist nicht gleich Sex. Hier wird Ambiguitätstoleranz gefordert. Schön, dass diese Fähigkeit in der tantrischen Philosophie besonders gefördert wird.

Ich habe keine Ahnung, wo zwischen Gesetzgeber und Verwaltung die Arbeitsanleitungen erstellt werden sollten, um diese Frage zu beantworten. Im Gespräch mit Herrn Bilor aus dem Sächsischen Staatsministerium wurde 2018 klar, dass diese fehlen. In die gleiche Richtung weist der Evaluationsbericht, der auf Seite 277 eine bessere Aus- und Weiterbildung für Behördenmitarbeiter empfiehlt. Für alle Beteiligten entsteht ein Problem. Dieses Problem auf Bürger und Therapiebedürftige abzuwälzen halte ich für untragbar.

Begriffsdefinition

Mir wird mit Bescheid vom 9.8.24 im Tenorpunkt-2 die Ausübung sexueller Dienstleistungen im Sperrbezirk untersagt, ohne zu klären, welche Handlungen damit genau gemeint sein sollen

Juristisch gibt es zwei unterschiedliche Definitionen sexueller Handlungen. Eine zielt darauf ab, ob es um sexuelle Erregung oder Befriedigung geht? Die andere, ob es so aussieht.  

Im Strafrecht geht die Bestimmung sexueller Handlungen auf der Grundlage „ausschließlich objektiver Kriterien”, also dem „äußeren Erscheinungsbild“ bei der Beobachtung durch eine mit sexuellen Vorgängen vertrauten Person. Das geht leider an Tantra und Körperpsychotherapie vorbei.  

Bei einer Wahrheitsfindung durch: „Wenn die Handlungen in einem Stummfilm gezeigt würden, zu welchem Schluss würde der Betrachter kommen?“ würden Beobachter, die mit tantrischen oder therapeutischen Vorgängen vertraut sind, zu anderen Schlussfolgerungen kommen, als einfach „mit sexuellen Vorgängen vertraute Personen“. Ähnlich würde evtl. auch die Tätigkeit eines Urologen im Stummfilm mit Sexualität verwechselt werden können. Für die Begriffsfindung von Sexualität braucht es die Intention

Tantrische Sexualität unterscheidet sich (auch jenseits von Massage) erheblich von der genital- und orgasmusfixierten Sexualität, wie sie gesellschaftlich weit verbreitet ist, und vom Ordnungsamt von Frau Mahler auch als „befriedigende“ Sexualität bezeichnet wurde. Im Tantra ist „befriedigende Sexualität“ mehr als Orgasmus- und Genitalfixiert. 

Ich habe als Sexualtherapeut Verständnis, wenn es Menschen schwer fällt beim Thema Sex die richtigen Worte zu finden. Ich habe gelernt, dass es meine Aufgabe als Sexualtherapeut ist, passende Worte vorzuschlagen. Sexualität verbal zu umschreiben  führt oft genug zu Leid, darf aber nicht zu staatlicher Repression führen und zu Lasten der Bürger gehen.

Was heißt geschlechtliche Stimulation? Das Geschlecht ist eher eine soziale Konstruktion. Die Beratung eines Mannes für mehr männliche Präsenz würde darunter fallen. Wenn das Ordnungsamt „genitale Berührung“ meint, warum sagt es dass dann nicht? 

Genitale Berührung z.B. des Urologen ist dann keine sexuelle Handlung, wenn sie:

  1. Anerkannte Heilmethode ist
  2. einen funktionalen Charakter hat
  3. die therapeutische Abstinenzregel eingehalten wird. 

In der Tantramassage kann genitale Berührung enthalten sein, aber ohne die Absicht genitaler Erregung. In bestimmten Störungsbildern ist diese Berührung das therapeutische Mittel der Wahl. Im Zellgewebe gespeichert traumatische Erinnerungen können durch die Berührung in der Tantramassage teilweise geheilt werden (am besten in Verbindung mit therapeutischer Reflexion). Ebenso Störungen der Sensibilität oder z.B. psychosomatische schmerzhafte Verspannungen (Dyspareunie). Dabei dürfen genitale Erregung und emotionale Lust aufkommen, sind aber in dieser Behandlung nicht das Ziel. In meiner praktischen Erfahrung aus den Jahren legaler Tätigkeit haben 4 von 5 Klientinnen solche Tantramassagen empfangen. 

Aber selbst wenn bei der genitalen Berührung im Rahmen einer Tantramassage keine belastbaren medizinischen oder psychotherpeutischen Diagnosen zu stellen sein sollten und daher der Gedanke an Sex nahe liegt, ist es im Sinne von §184h StGB immer noch keine sexuelle Handlung. Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Bei der Begriffsbildung aus dem Strafrecht geht es um den Schutz von Opfern. Das Strafrecht gibt Opfern sexualisierter Übergriffe die Möglichkeit, sich zu wehren. Wenn z.B. der Chef der jungen Mitarbeiterin in den Schritt fasst, dann sollte sie sich auch jenseits der Körperverletzung wehren können. Das geschützte Rechtsgut ist ihre Würde.  Wenn für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Prostituierten die sexualtherapeutische Praxis geschlossen wird, läuft etwas schief. Die Schwelle der “Erheblichkeit” müsste deutlich höher liegen, um das Rechtsgut meiner persönlichen sexuellen Selbstbestimmung oder Anstand und Sitte im Stadtteil zu gefährden.

Und selbst, wenn bei ein paar wenigen Massagen (von mehreren Tausend) der sexuelle Lustgewinn der empfangenden Person im Vordergrund stehen sollte, müssen die Rechtsgüter Therapiefreiheit, Freiheit der Bildung und Berufsfreiheit abgewogen werden.  Als ausgebildeter Sexualtherapeut könnte das Amt mir auch einfach vertrauen, dass ich missbräuchliche sexuelle Handlungen erkennen kann.

Die im Strafrecht übliche Bestimmung sexueller Handlungen auf der Grundlage „ausschließlich objektiver Kriterien„, also dem „äußeren Erscheinungsbild“ bei der Beobachtung durch eine mit sexuellen Vorgängen vertrauten Person, geht leider am Thema Tantra vorbei. Bei einer Wahrheitsfindung durch: „Wenn die Handlungen in einem Stummfilm gezeigt würden, zu welchem Schluss würde der Betrachter kommen?“ würden Beobachter, die mit tantrische oder therapeutischen Vorgängen vertraut sind, zu anderen Schlussfolgerungen kommen, als einfach „mit sexuellen Vorgängen vertraute Personen“. Ähnlich, wie die akustische Unterscheidung zwischen „gutem Sex“ und „häuslicher Gewalt“ z.B. für Kinder schwierig ist und verstörend wirken kann.

Tantrische Sexualität unterscheidet sich erheblich von der genital- und orgasmusfixierten Sexualität, wie sie gesellschaftlich weit verbreitet ist, und vom Ordnungsamt auch fälschlich als „befriedigende“ Sexualität bezeichnet wurde. Im Tantra ist „befriedigende Sexualität“ eben mehr als Orgasmus- und Genitalfixiert. Überhaupt bezweifle ich, dass die Wahrheitsfindung aus dem Strafrecht geeignet ist, einvernehmliche, tantrische und therapeutische Zusammenhänge richtig darzustellen.

In diesem begrifflichen Wirrwarr erfindet das Ordnungsamt etwas, „das sich typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt“. Eine wachsweiche Formulierung, die nirgends im ProstSchG steht. Das Geschlecht ist eher eine soziale Konstruktion. Wenn ich als Sexualtherapeut einen Mann in seiner Männlichkeit durch Beratung unterstütze ist das eine Geschlechtliche Stimulation.

Ich habe als Sexualtherapeut Verständnis, wenn es Menschen schwer fällt beim Thema Sex die richtigen Worte zu finden. Das führt oft genug zu Leid, darf aber nicht zu staatlicher Repression führen und zu lasten der Bürger gehen.

Wenn das Ordnungsamt „genitale Berührung“ meint, warum sagt es dass dann nicht? Was ist, wenn bei der genitalen Berührung (z.B. in einer Tantramassage) gar keine genitale Erregung auftritt? (ist häufig, z.B. in traumatherapeutischem Kontext).

Wenn das Ordnungsamt „genitale Erregung“ verbieten will? Was ist dann, wenn bei der Massage des Ohrläppchen eine Erektion entsteht? Muss ich bei der Rückenmassage aufpassen?

Wenn das Ordnungsamt „emotionale Lust“ (ein extrem wichtiger Faktor weiblicher Sexualität) im Sperrbezirk verbieten will, wo soll das enden? Wenn das Ordnungsamt dahingegen grelle Werbung für Happy-End-Massagen mit halbnackten Frauen im öffentlichen Bereich verbietet, sage ich ganz klar „nachvollziehbar“.

Ich verstehe, dass das Ordnungsamt angesichts der unklaren Begrifflichkeiten diffus bleibt. Als ausgebildeter Sexualtherapeuten könnte das Amt mir auch einfach vertrauen, dass ich missbräuchliche sexuelle Handlungen erkennen kann.

Wichtig: Bei der öffentlichen Anhörung des Gleichstellungs-Beirat der Stadt Leipzig am 15.4.25 saß sich zufällig neben Frau X die im Gesundheitsamt die Beratung der Prostituierten durchführt. Sie fragte mich spontan, warum ich nicht auch einfach „Sexological Bodywork“ mache, wie „all die anderen“. Inhaltlich ist meine Arbeit tatsächlich ganz ähnlich. Ich kenne die meisten Ausbildungsinhalte dieser Tätigkeit. Durch das weglassen von „Tantra“ würde ich aber die spirituelle Dimension weglassen, welche einen wesentlichen Kern meiner Arbeit ausmacht.

Mir sind in der Vergangenheit einige Frauen begegnet, welche in der Prostitution demütigenden Erfahrungen gemacht hatten, welche sie durch Tantra überwinden und zu sexueller Selbstbestimmung finden konnten. Auf Einladung des Gesundheitsamtes Leipzig im Rahmen der Einführung des ProstSchG bin ich im Arbeitskreis Sexarbeit mit dramatischen Schicksalen in Kontakt gekommen und konnte nachvollziehen, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hat. Ich kann als Sexualtherapeut und Tantra-Lehrer praktisch helfen, wann missbräuchliche sexuelle Verbindungen vorliegen und Schutz und Hilfe angesagt ist. Genau dafür arbeite ich. Meine Tätigkeit könnte das Ansinnen des Gesetzgebers sinnvoll ergänzen und Kooperation wäre möglich.

Die tantrische Körperpsychotherapie (=Tantramassage) bzw. Sexualtherapie beinhaltet die Möglichkeit genitaler Berührung. Der aktuelle Stand des Wissens ist, dass ein wesentlicher Teil der Traumatherapie ein „in den Körper kommen“ beinhaltet (Siehe Anlage Dr. Uta Wiegeleben). Gesprächstherapie allein hat erbärmliche Erfolgsquoten. Die Kombination von Körperpsychotherapie und analytischer Reflexion ist vielversprechend. Psychotherapeuten dürfen aus guten (berufsständischen) Gründen ihre Klientinnen nicht genital berühren. Tantramassage ist im Therapiebereich die einzige legale Ausnahme (Es gibt in jüngerer Zeit einige andere, verwirrende, neue Bezeichnungen für therapeutische Methoden die auf Tantramassage basieren, um den Feindseligkeiten der Ordnungsämter zu entgehen). Bei Tantramassage wissen alle Beteiligten, worum es geht, bzw. gehen kann. In der achtsamen, konkreten Behandlung geht es dann viel seltener um genitale Berührung, als zuerst angenommen. Dafür braucht es aber die Erlaubnis, sich auch den Genitalien zu widmen.

Beziehungen?

Auf einer Skala von “sicher Prostitution” (Bsp. Angestellte im Flatratebordel) bis “sicher keine Prostitution” (Pfarrer) werde ich mich irgendwo einordnen müssen und von den meisten Bekannten dann eher bei letzterem gesehen. Es gibt keine Gerichtsurteile gegen ausgebildete Sexualtherapeuten mit Heilerlaubnis. 

Mein Fehler war, einer alten Volksweisheit nicht Folge zu leisten.
Gehe nicht zu Hofe, wenn du nicht gerufen wurdest!“

Ein verständliches Problem liegt darin, dass ein großer Teil der im Internet unter dem Schlagwort “Tantramassagen” eindeutig Sexdienstleistungen beworben werden. Und dass aus einer erlaubten sexualtherapeutischen Tätigkeit auch eine klassische Sexdienstleistung konstruiert werden könnte, indem die Beratungszeit kurz gehalten wird. 

Oder wie das Rechtsamt in seiner Klageerwiderung schreibt (S.4) „bestünde die Gefahr, dass Anbieter gezielt einen überwiegenden Anteil nicht-sexueller Leistungen einbauen, um den Anwendungsbereich des Gesetzes zu umgehen.“ Ich denke, hier wird die Dynamik von Prostitution verkannt. Die katastrophalen Verhältnisse in Nordrhein Westfälischen Großbordellen (ich verweise darauf, weil angeblich in meinen Akten in einem Telefonat mit dem Ministerium erneut darauf Bezug genommen wurde), sind eher Ausdruck emotionaler Not und einer Kultur, die auf homöopathisch verdünnte Sexdienstleistungen pfeifen würde.

Mir scheint, dass der vom Gesetzgeber 2017 vollzogene Paradigmenwechsel von einem Prostitutionsgesetz zu einem ProstituiertenSchutzGesetz im Ordnungsamt noch nicht nachvollzogen wurde. Zumindest ist die Sperrgebietsverordnung noch aus vergangenen Zeiten und führt hier zu einem Konflikt. 

In der Bundestagsdrucksache BT18/8556 zur Gesetzesbegründung heißt es auf Seite 58 unter Weitere Gesetzesfolgen dass Prostitution “in einem sehr hohen Maße durch Asymmetrien im Geschlechterverhältnis geprägt ist. … Auf Seiten der Nachfrage dominieren männliche Kunden und bestimmen den Markt, … Frauen fragen … in verschwindend geringem Maße professionelle sexuelle Dienstleistungen nach.” Nach Jahrhunderten der patriarchalen Unterdrückung der Lust der Frau sollen Frauen, die sexuelle Dienstleistungen nutzen möchten, ins Gewerbegebiet gehen? Die Schließung der tantrischen Praxis unter Bezug auf die Sperrgebietsverordnung benachteiligt Frauen

Auf einer Skala von Charakteren zwischen „Sachorientiert“ und „Beziehungsorientiert“ gehöre ich eher zu ersteren. Für beziehungsorientierte Menschen ist der Umgang mit mir manchmal gewöhnungsbedürftig. Das ist mir Bewusst. Ebenso die Tatsache, dass in jeder Kommunikation die beiden Ebenen hineinspielen. Ab hier wird es jetzt persönlich.

Meine Beziehung zum Ordnungsamt ist nicht so, wie es in einer demokratischen Gesellschaft sein sollte. In meinen sonstigen Behördenkontakten konnte ich mit Mitarbeitern über die anliegende Themen sprechen. Beim Ordnungsamt nicht. Es kam nach 6 Jahren und vielen Briefen endlich ein Gespräch zu stande, für das sich die Mitarbeiterin nicht vorbereitet hatte, keine meiner Fragen beantwortet wurde, und mir ständig mit einem Berliner VG-Urteil kam, welches auf meiner Situation überhaupt nicht anwendbar war. Im Nachhinein wurden aus diesem Gespräch völlig verdrehte Inhalte im nächsten Bescheid gegen mich verwendet. Das Ordnungsamt bestätigt auf unrühmliche Weise den Spruch „Mit Huren spricht man nicht, nur über sie“.

Auf meiner Webseite steht z.B. ausdrücklich, dass ein Happy-End nicht erwünscht ist, aber das Ordnungsamt macht aus der Bemerkung, dass Männer für einen Orgasmus nicht bestraft werden, gleich wieder das Gegenteil.

Mein persönliches Erleben mit den „Ordnungshütern“ ist leider geprägt von Gewalt-Erlebnissen.

  • Mit 14 Jahren musste ich erleben, wie im Eingang von Burgerking in Hamburg Ordnungshüter wahllos auf Anti-Schah-Demonstranten und andere Passanten mit ihren Knüppeln einschlugen.
  • Mit 19 Jahren wurde ich von mehreren Ordnungshütern nach einer Demonstration gegen die Springer-Presse in den Keller einer Revierwache verschleppt und dort bis zur Bewusstlosikeit zusammengeschlagen.
  • Zwischendurch erlebte ich in Gorleben beim gewaltfreien Widerstand, wie Ordnungshüter mit bissigen Hunden einen Menschen, der 5 m neben mir lief, schwer verletzten, viele Hundert Meter von irgendeinem sicherheitsrelevanten Bereich entfernt. Eine reine „Strafmaßnahme“.
  • 2023 wurde meine junge, nicht vorbestrafte Mitbewohnerin auf einer Demo von Ordnungshütern durch Knüppelschläge auf den Kopf krankenhausreif geschlagen, während sie auf dem Boden auf dem Bauch lag.

Diese Erfahrungen sind persönlich und nicht vom Hörensagen. Jede Einzelheit mit Ort und Namen belegbar, wärend ich persönlich immer Gewaltfrei geblieben bin. Vor diesem Hintergrund ist meine Reaktion auf den Besuch des Ordnungsamtes in meiner Praxis zwar nicht rühmlich, aber vielleicht verständlich. Therapeutisch würde ich mir attestieren, dass ein altes Trauma getriggert wurde und ich im „Panik-Modus“ auf diesen Besuch von „Ordnungshütern“ reagiert habe. Wenn Frau M. schreibt, dass sie ein „Gespräch“ suchen wollte, hätte sie einen Termin mit mir vereinbaren können. Klar war, dass sie die absurde, sexualfeindliche Position des Ordnungsamtes durchsetzen wollte. Kann mir jemand erklären, wie Mensch gegenüber solchen Institutionen und ihren Mitarbeitenden eine vernünftige Beziehungsebene herstellen soll?

Weiter wiederholt das Ordnungsamt (auch nach meiner Richtigstellung) die falsche Behauptung, dass „nur 50% der Kunden keinen Höhepunkt erleben“. Richtig ist, dass von ca. 2500 Tantramassagen in meinen Räumen (seit 2018, die meisten davon im Seminarkontext), maximal 10% überhaupt eine Genitalberührung beinhalten. Ob Frauen dabei einen Höhepunkt erleben, wird nicht erfasst. Bei den Männern wird von einer Ejakulation abgeraten, was die meisten beherzigen. Wenn doch mal ein „feuchter Orgasmus“ passiert, gibt es aber keine Verurteilung. Zu meinen persönlichen professionellen Tantramassagen, die ich therapeutisch oder ergänzend zu den Seminaren angeboten habe, kommen überwiegend Frauen. Von den wenigen Männern hatten (nach meinen Aufzeichnungen in 3 Jahren) zwei oder drei einen unbeabsichtigten Orgasmus. Daraus 50% zu machen entspricht einer systematischer Verdrehung der Tatsachen durch das Ordnungsamt.

Perspektiven

Andere Urteile sind nur vergleichbar dahingehend, dass z.B. das VG Leipzig in seinem Beschluss vom 08.07.2020 (3 L 352/20) auch eine Schwerpunkt Betrachtung durchgeführt hat mit dem Ergebnis, dass bei „lebensnaher Betrachtung“ keine Zweifel bestünden, dass die von der Antragstellerin in ihrem Betrieb angebotenen erotischen Massagen auf sexuelle Erregung und Befriedigung des Kunden abzielen. (siehe Klageschrift). Dazwischen gibt es eine uneinheitliche Rechtsprechung, wie die LDS richtig ausführt.

Im Abschlussbericht der Evaluation des ProstSchG vom Juni 2025 steht (S.347), dass erwogen werden könnte, Sexualassistenz und Tantra-Massage aus dem Anwendungsbereich des ProstSchG explizit rauszunehmen. Wenn selbst der wissenschaftliche Evaluationsbericht keine klare Einordnung liefern kann, wo Tantramassage einzuordnen ist, fehlt es an der erforderlichen Normenklarheit für einen grundrechtsrelevanten Eingriff. 

Mit der Praxisschließung wird
– für mich das Recht der Berufsfreiheit eingeschränkt, 
– für meine Klientinnen das Recht der Therapiefreiheit und
– für normale Bürger ein Recht auf Bildung

Das ProstSchG wurde geschaffen, um prekäre Arbeitsverhältnisse und Kriminalität im Milieu zu bekämpfen. Die Anwendung auf eine sexualtherapeutische Praxis ist ein Ermessensfehlgebrauch, da hier kein einziges der Schutzgüter des Gesetzes gefährdet ist, aber Grundrechte von mir und meinen Klienten massiv verletzt werden.

Auf Seite S.276 der Evaluation: heißt es: „Diese Gefahr könnte allerdings durch ein staatlich anerkanntes, von einem vertrauenswürdigen Verband durchzuführendes Anerkennungsverfahren gemindert werden.”  Der TMV arbeitet daran. Angenommen, es gäbe so eine Entwicklung schon. Dann würde sie für meinen Fall ziemlich sicher zutreffen. Bei mir sind Schutzbedürfnisse wohl kaum zu hinterfragen und ich halte die Begrifflichkeit von spirituellem Tantra sehr hoch. 

Im Rahmen meines ganzheitlichen Angebotes als Yoga- und Tantra-Lehrer, sowie sexualtherapeutischer Heilpraktiker möchte ich mindestens wieder „therapeutische Tantramassage“ anbieten (was von der Landesdirektion ja nicht moniert wurde). Um in den Seminaren Tantramassage einigermaßen Glaubwürdig zu vermitteln und um Menschen nicht auszuschließen, deren Bildungshunger oder Leiden unterhalb einer Therapiebedürftigkeit ist, möchte ich individuelle Tantramassagen auch wieder „normal“ anbieten können. Praktisch würde das Bedeuten 1 bis 2 mal im Monat (wie früher, als alles legal war).

Das therapeutische Potential von Tantramassage wird anerkannt, auch wenn es zur Zeit noch eine Außenseitermethode ist.  Psychotherapeuten empfehlen ihren Klienten Tantramassage. Der „Fonds Sexueller Missbrauch“ finanzierte Tantramassage für die Opfer. Aktuelle Forschung kommt immer mehr dahin, Berührung und Sexualität als gesundheitsförderlich anzuerkennen. Die Qualität von Berührung wird im Tantra besonders gefördert (Sexologie-Artikel).

Die tantrische Körperpsychotherapie (=Tantramassage) bzw. tantrische Sexualtherapie beinhaltet die Möglichkeit genitaler Berührung. Der aktuelle Stand des Wissens ist, dass ein wesentlicher Teil der Traumatherapie ein „in den Körper kommen“ beinhaltet (Siehe Anlage Dr. Uta Wiegeleben). Gesprächstherapie allein hat gar nicht so gute Erfolgsquoten. Die Kombination von Körperpsychotherapie und analytischer Reflexion ist vielversprechend. 

In zwei Fällen konnte meine Tantramassage einen Kinderwunsch begünstigen. Eine Frau mit Dyspareunie, eine relativ häufige Störung, bei der beim Gedanken an Sex die Yoni  mit schmerzhaften Verspannungen reagiert (bis hin zu Vaginismus), konnte mit Tantramassage, Yoga und Beckenbodenübungen wieder Sex genießen und so ihren Kinderwunsch erfüllen. Eine andere Frau, deren Gebärmutter abgesenkt war, konnte mit Tantramassage und Energiearbeit ihre Gebärmutter in wenigen Wochen wieder aufrichten, nachdem der Frauenarzt ihr im Krankenhaus die Empfängnisfähigkeit abgesprochen hatte und zur operativen Entfernung der Gebärmutter geraten hatte.  

Psychotherapeuten dürfen aus guten, berufsständischen und strafrechtlichen  Gründen ihre Klientinnen nicht genital berühren (§174c StgB). Tantramassage ist im Therapiebereich die einzige legale Ausnahme (Es gibt in jüngerer Zeit einige andere, neue Bezeichnungen für therapeutische Methoden, die auf Tantra basieren wie z.B. Sexological Bodywork). Bei Tantramassage wissen alle Beteiligten, worum es geht, bzw. gehen kann. In der achtsamen, konkreten Behandlung geht es dann viel seltener um genitale Berührung, als zuerst angenommen. Dafür braucht es aber die Erlaubnis, sich auch den Genitalien zu widmen. 

Wenn meine Klientinnen zunächst über die Gesprächstherapie zu mir kommen und sich dann herausstellt, dass Tantramassage als geeignete Intervention erscheint, verweise ich sie für die Praxis zu anderen Tantramassierenden. Allerdings sind mir keine therapeutisch ausgebildeten und praktizierenden Tantramasseure bekannt, die sich den diskriminierenden Regeln des ProstSchG unterwerfen. Wenn sich die Meinung des Ordnungsamtes durchsetzen sollte, wird es für die Therapiebedürftigen sehr eng. 

Ganz absurd würde es, falls das “Nordische Modell” kommen sollte. Allerdings sind in Schweden Tantramassagen eine ganz legale Praxis. Eine Einordnung meiner Tantramassage als sexuelle Dienstleistung schafft eine gefährliche Vorwirkung. Sollte sich die Gesetzgebung Richtung ‚Nordisches Modell‘ (Käuferbestrafung) entwickeln, würden meine Klienten allein durch die Inanspruchnahme einer therapeutischen Begleitung kriminalisiert. Dies zeigt, wie weitreichend die Folgen einer falschen behördlichen Etikettierung sind.

Die Landesdirektion schreibt auf Seite 8, Absatz 3 des Widerspruchsbescheides: „Mit der Einordnung … geht weder eine moralische Bewertung einher, noch stellt sie unzumutbare Hürden auf“. Den Umzug meiner sexualtherapeutischen Praxis in ein Gewerbegebiet halte ich für eine große Hürde, sowohl für mich, aber vor allem für meine Klientinnen. Über die Zumutbarkeit ist zu entscheiden. Die Schließung der sexualtherapeutischen Praxis zum Schutze der Jugend … ist ohne „Moral“ nicht nachvollziehbar.

Die unterstellt Nachahmungswirkung ist nicht ersichtlich. Sowohl die Landesdirektion, als auch das Ordnungsamt berufen sich auf ein Urteil des Berliner VG (Az 4L460/22) bei dem Tantramassage angeboten wurde, ohne TMV-Mitgliedschaft (Tantramassage Verband) oder Heilpraktiker-Erlaubnis. Allein diese beide Kriterien sind geeignet, die Problem, die mit dem ProstSchG geregelt werden sollen zu vermeiden. Alle weitere Urteile beziehen sich auf hauptberufliche Tantramassage, obwohl bei mir Tantramassage nur eine geringfügige Ergänzung meiner Therapie- bzw. Lehrtätigkeit darstellt. 

Und wenn eine Nachahmungswirkung doch eintreten sollte? Dann würden mehr Menschen Yoga machen, Meditieren, achtsame Sinnlichkeit entwickeln, Massage erlernen, spirituelle Sexualität leben, … Was wäre schlimm daran?

Geradezu persönlich beleidigend finde ich die Floskel vom „rechtstreuen Bürger“. Ich habe versucht, mich als Teil einer demokratischen Gesellschaft als rechtstreuer Bürger zu verhalten und bin mit meinen Fragen naiv zum Amt gegangen. Die Rechtsgrundlage für das Verbot meiner Nicht-Therapeutischen Tantramassagen war seit 3 Jahren Geschichte. Ich wollte nachfragen und bekomme das Verbot der Therapie. Vertrauensschutz geht anders.

Ökonomisch haben bei mir „nicht-therapeutische Tantramassagen“ noch nie eine wesentliche Rolle gespielt (< 1%). Ich kann auch ohne diese gut leben bzw. möchte sie wie “Beifang” behandeln. Der aktuelle Zustand geht vor allem zu Lasten von Menschen, die für ihre Sexualität Unterstützung suchen, aber für ihr Selbstverständnis die Stigmatisierung von Therapiebedarf vermeiden möchten. Ordnungsrechtlich würde eine “Erlaubnis” ausschließlich Therapeutischer Massagen keinerlei Nutzen bringen, sondern Begriffliche Spitzfindigkeiten fördern. 

Wenn sich die Meinung der Landesdirektion durchsetzen würde, dann:

  • müssten in der therapeutischen Praxis immer deutlich auf eine Kondompflicht gemäß §32 ProstSchG hingewiesen werden, obwohl in der Tantramassage Vereinigung ausgeschlossen ist. Solche Schilder können aber traumatisierte Menschen belasten.
  • Es müsste in der therapeutischen Praxis jederzeit damit gerechnet werden, dass unangekündigte Kontrollen gemäß §29 ProstSchG in die Sitzungen hinein platzen. Das würde den Intimschutz und meine therapeutische Schweigepflicht schwierig machen und könnte zu Retraumatisierungen führen.
  • Es würden therapiebedürftige Menschen von Amts wegen ins Rotlichtmilieu geschickt, da die wenigsten ausgebildeten Therapeuten sich den diskriminierenden Regeln des ProstSchG unterwerfen und ihr Angebot lieber einstellen (so wie ich).
     
  • Und im Rahmen eines politisch debattierten „Sexkaufverbot“ nach Nordischem Modell würden therapiebedürftige Menschen für ihre Therapiewahl zukünftig bestraft.

Wenn die Meinung des Ordnungsamtes korrigiert wird, würde meine Tätigkeit ordnungsrechtlich weiter ganz normal als Praxis erfasst werden. Ich würde mir die Personen mit einer rein konsumorientierten, genitalfokussierten Erwartungshaltung, die dem tantrischen Wesenskern diametral entgegensteht, selber vom Hals halten. Ich hätte schlicht mit dieser Abteilung des Ordnungsamtes keinen Kontakt.

Die sexuelle Kultur aus der tantrischen Weltanschauung und Spiritualität würde die Gesellschaft bereichern und das Liebesleben vieler Paare verbessern können.Als Bürger der Stadt könnte ich mich wieder mit der Administration versöhnen und konstruktiv Bürgerschaftlich engagieren. Die Diskriminierung belastet.

Zusammenfassung

Seit sieben Jahren bitte ich in unzähligen Briefen um ein Gespräch über vernünftige Lösungen, aber das Ordnungsamt möchte lieber eine patriarchale, frauenfeindliche Meinungen vertreten, als sich mit dem Thema sexueller Kultur zu beschäftigen.

Viele Tantramasseurinnen haben sich zurück gezogen oder nennen ihre Arbeit anders, womit der spirituelle Bezug verloren geht. Tantramassage wird ordnungsrechtlich drangsaliert, während die schutzbedürftigen osteuropäischen jungen Frauen von diesem Gesetz nicht erreicht werden. Die Stellungnahmen des Ordnungsamtes sind bezüglich Tantra von jeglicher Sachkenntnis ungetrübt.

Ich persönlich gehöre nicht zur Zielgruppe des ProstSchG und ich wehre mich gegen Diskriminierung.

Viele Grüße
Helfried

Dokumente und Quellen

Wer sich für das Thema im Detail Interessiert (in chronologischer Reihenfolge):

… weiteres auf Anfrage